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Cours de chasse – Cours en semaine à partir du mar 12.01.2027

1 050 €
1000 Wien, Autriche
0
ID: 10131896
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À propos du vendeur
Hunters Lodge
Marchand

Détails

Langue originale
Allemand
État
Neuf
Localisation
🇦🇹 1000 Wien, Autriche
Disponibilité
disponible

Actualité

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Source
Hunters Lodge
Dernière mise à jour
il y a environ 20 heures

Description

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Jagd­kurs – Jagd­karte Wien

Unser Sorg­los­paket bein­haltet:

Im Kurspreis sind folgende Kosten enthalten:

Theorieeinheiten

Leihwaffen, Munition und Standgebühren

Onlineunterlagen inkl. Wissens­über­prüfungen (unbegrenzt)

Prüfungs­simulation

Wiederholungen während der Öffnungszeiten (unbegrenzt und kostenlos)

Die Mit­glied­schaft beim Wiener Landes­jagd­verband (ca. EUR 75,-) und die Prüfungs­gebühr (ca. EUR 350,-) sind nicht im Preis inbe­griffen. Die erforder­lichen adminis­trativen Aufgaben übernehmen wir natürlich für dich.

Kurs­inhalt

Modul 1

Einführung, Wildökologie, Brauchtum, Jagdbetriebslehre

Waffenkunde, Raubwild, Hasenartige und Nager

Modul 2

Schalenwild Teil 1

Schalenwild Teil 2, Recht

Modul 3

Federwild BodenvögelFederwild Baumvögel, Wasservögel

Modul 4

Wildprethygiene, HundewesenWildkrankheiten, Erste Hilfe, Prüfungssimulation

Prüfung

Wird nach der Anmeldung beim Wiener Landesjagdverband bekannt gegeben

Einführung, Wildökologie, Brauchtum, Jagdbetriebslehre

Kursort und Teil­nehmer

Die Präsenzkurse finden in unserem Schulungsraum in Wien 23., Breitenfurter Straße 199, die Schießausbildung bei der Hubertusrunde Tattendorf und im Schießzentrum Wr. Neustadt statt.

Die maximale Teilnehmeranzahl für Präsenzkurse ist auf 8 Personen beschränkt.

Voraus­setz­ungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung, über welche der Vorstand des Wiener Landesjagdverbandes entscheidet, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

Prüfungswerber, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, dürfen zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn sie die Zu­stimm­ung ihres gesetz­lichen Ver­treters nach­weisen.

Verweigerungs­gründe gem. § 53 Wiener Jagdgesetz

§ 53. (1) Die Ausstellung einer Landesjagdkarte ist zu verweigern:

a) Unmündigen, Entmündigten und Jugendlichen unter 16 Jahren;

b) Jugendlichen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ansuchen oder keine nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderliche Ausnahmebewilligung zum Besitz von Jagdwaffen und Jagdmunition besitzen;

c) Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen;

d) Personen, welche wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben unter oder bei Verwendung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffes oder des schweren Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht oder eines mit Bereicherungsvorsatz begangenen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;

e) Personen, welche wegen einer Übertretung dieses Gesetzes oder einer Tierschutzbestimmung, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen wurde oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen wurde oder wegen wiederholter Verletzung des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder einer Naturschutzbestimmung bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der letzten Bestrafung;

f) Personen, denen durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis die Fähigkeit zum Erwerb einer Jagdkarte abgesprochen wurde, für die darin ausgesprochene Dauer;

g) Personen, denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde;

h) Personen, die nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd bieten;

i) Personen, die nach Maßgabe der Satzung des Wiener Landesjagdverbandes aus diesem ausgeschlossen wurden, für die Dauer des Ausschlusses;

j) Personen, denen mangels Verlässlichkeit in einem anderen Bundesland eine Landesjagdkarte entzogen oder verweigert wurde.

(2) Verurteilungen im Sinne des Abs. 1 lit. d sind nicht zu berücksichtigen, wenn

a) vom Ausspruch einer Strafe nach § 12 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599, abgesehen oder der Ausspruch der Strafe vorbehalten und eine Probezeit bestimmt wurde (§ 13 Abs. 1 JGG), solange die Strafe nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist;

b) nur auf eine Geldstrafe erkannt oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten verhängt wurde, wenn diese gemäß §§ 43, 43a und 44 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, bedingt nachgesehen wurden, solange die bedingte Strafnachsicht nicht rechtskräftig widerrufen worden ist.

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